§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich
(1) Die vorliegenden allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit unseren Geschäftspartnern und Lieferanten („Verkäufer“). Die AEB gelten nur, wenn der Verkäufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(2) Die AEB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob der Verkäufer die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 651 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AEB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssen.
(3) Diese AEB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Verkäufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers dessen Lieferungen vorbehaltlos annehmen.
(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Verkäufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AEB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Verkäufer uns gegenüber abzugeben sind (z. B. Fristsetzungen, Mahnungen, Erklärung von Rücktritt), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Zur Wahrung der Schriftform genügt E-Mail-Kommunikation.
(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AEB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Unsere Bestellung gilt frühestens mit schriftlicher Abgabe (E-Mail ausreichend) oder Bestätigung als verbindlich. Auf offensichtliche Irrtümer (z. B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat uns der Verkäufer zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor
Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen. Insbesondere im Rahmen längerfristiger Lieferbeziehungen können die Parteien einvernehmlich von dem voran dargestellten Vertragsabschlussprozedere abweichen und beispielsweise einen telefonischen Vertragsschluss bestimmen.
(2) Der Verkäufer ist gehalten, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von drei Tagen schriftlich zu bestätigen oder insbesondere durch Versendung der Ware vorbehaltlos auszuführen (Annahme). Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch uns.
§ 3 Lieferzeit und Lieferverzug
(1) Die von uns in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Wenn die Lieferzeit in der Bestellung nicht angegeben und auch nicht anderweitig vereinbart wurde, beträgt sie sieben Tage ab Vertragsschluss. Der Verkäufer ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn er vereinbarte Lieferzeiten – aus welchen Gründen auch immer – voraussichtlich nicht einhalten kann.
(2) Erbringt der Verkäufer seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich unsere Rechte – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelungen in Abs. 3 bleiben unberührt.
(3) Ist der Verkäufer in Verzug, können wir – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens i. H. v. 1 % des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Verkäufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
§ 4 Leistung, Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug
(1) Der Verkäufer ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z. B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Der Verkäufer trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist (z. B. Beschränkung auf Vorrat).
(2) Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands frei Haus an den in der Bestellung angegebenen Ort. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an unseren Geschäftssitz zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld).
(3) Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe des Datums (Ausstellung und Versand), des Inhalts der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) sowie unserer Bestellkennung (Datum und Nummer) beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so haben wir hieraus resultierende Verzögerungen der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten. Getrennt vom Lieferschein ist uns auf Verlangen eine entsprechende Versandanzeige mit dem gleichen Inhalt zuzusenden.
(4) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf uns über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn wir uns im Annahmeverzug befinden.
§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend.
(2) Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Verkäufers sowie alle Nebenkosten (z. B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein.
(3) Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Wenn wir Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen leisten, gewährt uns der Verkäufer 3 % Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung.
(4) Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.
(5) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Verkäufer zustehen.
(6) Der Verkäufer hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.
§ 6 Geheimhaltung und Eigentumsvorbehalt
(1) An Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags an uns zurückzugeben. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist.
(2) Die Übereignung der Ware auf uns hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nehmen wir jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Verkäufers auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Wir bleiben im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts). Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.
§ 7 Mangelhafte Lieferung
(1) Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Verkäufer gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Verkäufer insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf uns die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von uns, vom Verkäufer oder vom Hersteller stammt.
(3) Abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen uns Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
(4) Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren offen zu Tage treten (z. B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung). Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. In allen Fällen gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von zehn Arbeitstagen beim Verkäufer eingeht.
(5) Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung vom Verkäufer aufgewendeten Kosten trägt dieser auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.
(6) Kommt der Verkäufer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Verkäufer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden und angemessenen Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Verkäufer fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z. B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohenden Eintritts unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen werden wir den Verkäufer unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.
(7) Im Übrigen sind wir bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem haben wir nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.
§ 8 Produzentenhaftung
(1) Ist der Verkäufer für einen Produktschaden verantwortlich, hat er uns insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
(2) Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Verkäufer Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von uns durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen werden wir den Verkäufer – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
(3) Der Verkäufer hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens 5 Mio. EUR pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten. Auf Verlangen hat der Verkäufer die Versicherungspolice vorzulegen.
§ 9 Verjährung
(1) Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche drei Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
§ 10 Rechtswahl und Gerichtsstand
(1) Für diese AEB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Verkäufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN- Kaufrechts.
(2) Ist der Verkäufer Kaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz. Entsprechendes gilt, wenn der Verkäufer Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AEB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Verkäufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
§ 1 Allgemeines
(1) Die vorliegenden allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVL) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden. Die AVL gelten nur im Verkehr mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 Abs. 1 BGB).
(2) Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AVL in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
(3) Unsere AVL gelten ausschließlich. Ergänzende oder abweichende Bedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Kunden die vereinbarte Leistung vorbehaltslos erbringen.
(4) Spätestens mit Entgegennahme unserer Lieferungen und Leistungen gelten die vorliegenden AVL als angenommen.
§ 2 Angebot, Vertragsschluss, Beschaffenheit
(1) Unsere Angebote sind stets freibleibend. Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Die Annahme eines Angebots erfolgt schriftlich oder durch unverzügliche Ausführung des Auftrags.
(2) Nebenabreden und Änderungen der getroffenen vertraglichen Abrede sollen von uns schriftlich bestätigt werden.
(3) Änderungen des Liefergegenstandes bleiben vorbehalten, soweit der Liefer/Leistungsgegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Kunden zumutbar sind. Als zumutbar gelten insbesondere handelsübliche Abweichungen beim Liefergegenstand.
(4) Als vereinbarte Beschaffenheit unserer Waren gelten ausschließlich diejenigen Eigenschaften und Merkmale, die auf der Produktverpackung und in unserer Auftragsbestätigung genannt sind. Andere oder weitergehende Eigenschaften und Merkmale gelten nur dann als vereinbarte Beschaffenheit, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.
(5) Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch den Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung von uns nicht zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit dem Zulieferer. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
(6) Die Übernahme eines Beschaffungsrisikos oder einer Beschaffungsgarantie liegt nicht schon in unserer Verpflichtung zur Lieferung einer nur der Gattung nach bestimmten Sache.
§ 3 Preis und Zahlung
(1) Die Preise gelten, wenn nichts anderes vereinbart ist, ab Lager. Bei den Preisen handelt es sich um Nettopreise, hinzu kommt die jeweils gültige Umsatzsteuer.
(2) Ein Skontoabzug ist nur bei schriftlicher Vereinbarung möglich. Bei Teilzahlungen sind Skontoabzüge nur möglich, soweit sämtliche Skontofristen eingehalten werden. Für den Skontoabzug ist der Eingang des Rechnungsbetrages auf unserem Firmenkonto maßgebend. Skontozusagen gelten nur für den Fall, dass sich der Kunde mit der Bezahlung anderer Lieferungen nicht im Rückstand befindet.
(3) Der Kunde verpflichtet sich, den Kaufpreis innerhalb von 14 Kalendertagen, gerechnet ab Datum des Vertragsschlusses oder, falls dieses nicht verfügbar ist, ab Datum der Rechnungsstellung, zu bezahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug.
(4) Zahlungen können von Angestellten und Kommissionären des Verkäufers nur dann wirksam entgegengenommen werden, wenn diese eine gültige Inkassovollmacht vorweisen.
(5) Bei Zahlungsverzug sind wir unter Vorbehalt der Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens berechtigt, Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen.
(6) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.
(7) Die Abtretung von Ansprüchen gegen uns bedarf unserer Zustimmung.
§ 4 Lieferfristen und Verzug
(1) Bei Fehlen einer ausdrücklichen Zusage des Verkäufers oder seiner Bevollmächtigten gilt eine Lieferfrist nur als nnähernd vereinbart. Liefer- und Leistungstermine sind nur verbindlich, wenn wir diese ausdrücklich so bestätigt haben. Liefertermine bezeichnen den Abgang ab Werk.
(2) Die Liefer-/Leistungsfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Verzuges – angemessen bei Eintritt höherer Gewalt, Streiks, Aussperrung, Eingriffen nationaler und internationaler Behörden, sowie allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die wir nicht zu vertreten haben. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei unseren Lieferanten und deren Unterlieferanten eintreten.
(3) Verzögert sich der Versand/die Leistung infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, sind wir berechtigt, nach Gewährung einer fruchtlos verlaufenen Nachfrist über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen und den Kunden mit angemessener Fristverlängerung zu beliefern. Unberührt bleiben unsere Rechte nach Gesetz.
(4) Der Verkäufer kann vom Kunden eine Verlängerung von Liefer-/Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer-/Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nicht nachkommt.
(5) Für Unmöglichkeit der Leistung aufgrund Verschuldens des Vorlieferanten hat der Verkäufer in keinem Fall einzustehen, er verpflichtet sich jedoch, eventuelle Ersatzansprüche gegen den Vorlieferanten an den Kunden abzutreten.
(6) Das Recht des Kunden zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer dem Verkäufer gesetzten angemessenen Nachfrist bleibt unberührt.
(7) Die gekaufte Ware ist innerhalb der vereinbarten Lieferfrist abzunehmen, ohne dass es der Setzung einer Nachfrist bedarf. Bei Abnahmeverzug durch den Kunden ist der Verkäufer berechtigt, die Ware zu liefern und zum vereinbarten Preis zu berechnen oder vom Vertrag zurückzutreten. An den vereinbarten Preis ist der Verkäufer nur für die vereinbarte Lieferzeit gebunden: ist der Tagespreis bei verspätetem Abruf höher, so wird dieser zugrunde gelegt.
(8) Zumutbare Teillieferungen muss der Kunde annehmen.
(9) Eine Rückgabe ausgelieferter Ware (Retoure) ist nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Verkäufer möglich. Wird dennoch Ware zurückgegeben, so gilt die bloße Rückgabe nicht als Anerkennung einer Gutschrift, auch wenn der Warenempfang quittiert wird. Die Beweislast hinsichtlich etwaiger Mängel der Ware liegt beim Kunden.
§ 5 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang
(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist unser Geschäftssitz, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen des Verkäufers. Soweit zwischen Verkäufer und Käufer nicht ausdrücklich anders vereinbart erfolgt die Rücknahme von Verkaufs-, Transport- oder Umverpackungen nur aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen. Sie kommt ferner nicht in Betracht bei Vorliegen eines behördlich anerkannten dualen Systems der Abfallbeseitigung, an dem Hersteller bzw. Vertreiber der Ware beteiligt sind.
(3) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen.
(4) Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Kunden verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden. In diesem Fall steht die Anzeige der Lieferbereitschaft dem Versand gleich.
§ 6 Abnahme bei Verarbeitung im Eigentum des Kunden stehender Sachen
(1) Soweit im Eigentum des Kunden stehende Lebensmittel an uns übergeben werden, damit wir diese verarbeiten, insbesondere portionieren, verpacken und etikettieren, ist der Kunde verpflichtet, die Leistung abzunehmen.
(2) § 377 HGB (Untersuchungs- und Rügepflicht) gilt auch dann, wenn wir Eigentum des Kunden verarbeiten, das dieser uns zur entgeltlichen Verarbeitung und Verpackung zeitweise überlässt. Die Werkleistung gilt als abgenommen, wenn der Kunde die Leistung nicht nach Ablieferung unverzüglich untersucht und uns einen entdeckten Mangel unverzüglich schriftlich angezeigt hat.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1) Der Verkäufer behält sich das Eigentum an allen Liefergegenständen bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher ihm aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden zustehenden Forderungen vor. Bei laufender Rechnung dient das gesamte Vorbehaltsgut zur Sicherung der Saldenforderung. Übersteigt der Schätzwert des als Sicherheit für den Verkäufer dienenden Vorbehaltsgutes die noch nicht beglichenen Forderungen an den Kunden um mehr als 50 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten seiner Wahl verpflichtet.
(2) Der Kunde darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstiger Verfügung durch Dritte hat er den Verkäufer unverzüglich darüber zu benachrichtigen.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer zur Rücknahme der gelieferten Ware nach Mahnung berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet.
(4) Ist der Kunde Wiederverkäufer, so gilt ebenfalls der Eigentumsvorbehalt nach § 7 Abs. 1. Der Kunde ist jedoch berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang an Dritte weiterzuverkaufen; er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen und Rechte, die ihm aus der weiteren Veräußerung erwachsen, in Höhe der Rechnungsbeträge des Verkäufers einschließlich Umsatzsteuer zuzüglich eines Sicherheitsaufschlages von 10 % an den Verkäufer ab, und zwar unabhängig davon, wie die Liefergegenstände weiterverkauft wurden. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Kunde zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichtet sich der Verkäufer, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist.
§ 8 Sachmängelrechte
(1) Mängelansprüche setzen voraus, dass der Liefergegenstand unverzüglich nach Ablieferung untersucht wird und erkannte Mängel unverzüglich schriftlich (auch per E-Mail) gegenüber dem Verkäufer angezeigt werden. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von zwei Werktagen ab Lieferung anzuzeigen. Nicht offensichtliche Mängel sind ebenfalls innerhalb angemessener Frist ab Kenntnis schriftlich zu melden. Zur Wahrung der Frist genügt das rechtzeitige Absenden der Anzeige.
(2) Eine schriftliche Mängelanzeige ist auch erforderlich, wenn wir Ware des Kunden portioniert und verpackt haben.
(3) Beanstandete Ware ist sachgemäß zu lagern und zu behandeln. Angebrochene Kisten und angeschnittene Laibe usw. werden nicht zurückgenommen. Schnittkäse dürfen zur qualitativen Untersuchung nicht geschnitten, sondern nur angebohrt werden.
(4) Sollen Waren unmittelbar an Abnehmer des Kunden geliefert werden, so ist der Kunde für die Einhaltung der Bestimmungen der beiden vorstehenden Absätze verantwortlich.
(5) Unter der Voraussetzung, dass die Mängelrüge ordnungsgemäß erfolgt ist, sind alle diejenigen Teile der Lieferung unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl des Verkäufers nachzubessern oder neu zu liefern, die infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes einen Sachmangel aufweisen. Ist die vereinbarte Vergütung ganz oder teilweise noch nicht bezahlt, kann der Verkäufer die Nacherfüllung davon abhängig machen, dass der Kunde einen – unter Berücksichtigung des geltend gemachten Mangels angemessenen – Teil der Vergütung entrichtet.
(6) Die Nacherfüllung erstreckt sich nur auf diejenigen Teile der Leistung, die den Mangel aufweisen oder die durch den Mangel trotz sachgemäßer Behandlung zwangsläufig beschädigt wurden. Der Kunde ist nur dann berechtigt, neben unmittelbar, das heißt tatsächlich als mangelbehaftet identifizierter, da etwa verdorbener, Ware andere Ware auf Verdacht als mangelhaft zu deklarieren und entsprechend zu behandeln, wenn wir zuvor von Art und Umfang des festgestellten Mangels in Kenntnis gesetzt wurden und insoweit unser Einverständnis schriftlich erklärt haben.
(7) Der Kunde ist zudem nur dann wegen eines Mangels der Kaufsache oder der Werkleistung nach seiner Wahl berechtigt, die Vergütung zu mindern oder von dem Vertrag zurückzutreten, wenn der Verkäufer eine Nacherfüllung nach § 8 (5) ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn die vom Verkäufer gewählte Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Kunden unzumutbar ist oder der Kunde dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat und diese abgelaufen ist oder eine Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
(8) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Verkäufers, kann der Kunde unter den in § 9 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
§ 9 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens
(1) Die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 9 eingeschränkt.
(2) Der Verkäufer haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen.
(3) Soweit der Verkäufer dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Verkäufer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die sie bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
(4) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist unsere Ersatzpflicht für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von 20.000.000 EUR je Schadensfall (entsprechend der derzeitigen Deckungssumme unserer Produkthaftpflichtversicherung oder Haftpflichtversicherung) beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
(5) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.
(6) Soweit wir beratend tätig werden und diese Beratung nicht zu dem von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehört (vgl. § 9 [2]), geschieht diesunentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
(7) Die Haftungsbeschränkungen dieses § 9 gelten nicht für die Haftung des Verkäufers wegen vorsätzlichen Verhaltens oder grober Fahrlässigkeit sowie wegen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Ebenfalls unberührt bleibt die Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 10 Lebensmittelrechtliche Bestimmungen
(1) Der Verkäufer ist bei Importwaren aus Drittländern Ersatzhersteller, für Waren aus Ländern der Europäischen Union (EU-Binnenmarkt) ist er im Rahmen der deutschen und der gemeinsamen EU-lebensmittelrechtlichen Vorschriften verantwortlich.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, jegliche Beanstandung amtlicher Überwachungsstellen an den gelieferten Importwaren dem Verkäufer sofort zu melden. Erfolgen Probeentnahmen durch staatliche Stellen, so ist für den Verkäufer eine Gegenprobe sicherzustellen, ordnungsgemäß aufzubewahren und die Probeentnahme dem Verkäufer unverzüglich zu melden.
(3) Unbeschadet der Meldepflichten des Verkäufers bzw. des Kunden ist zu prüfen, ob eine Pflicht zum Rückruf der Ware nach EU-Verordnung 178/2002, Geräte- und Produktsicherheitsgesetz bzw. nach gegebenenfalls anderen einschlägigen Rechtsvorschriften besteht, um die Sicherheit des Verbrauchers zu gewährleisten. Hierfür tragen Verkäufer und Käufer die jeweilige Verantwortung als Inverkehrbringer.
(4) Verfügen beide Vertragspartner über einen Hygieneplan (HACCP), so erfolgt in Absprache die Kompatibilität der Schnittstellen.
§ 11 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
(2) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz des Verkäufers. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Der Verkäufer kann nach Wahl auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden oder an dem Ort klagen, an dem sich der Liefergegenstand befindet.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.